Welche Belege benötigen Sie für die Erstellung der laufenden Buchhaltung und wie müssen diese geordnet sein?
Es ist zu unterscheiden, ob Sie ein Bilanzierer oder ob Sie ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind. Wenn Sie bilanzieren, müssen Sie die Ausgangsrechnungen getrennt von den Eingangsrechnungen chronologisch ordnen. Die Bankauszüge und die dazugehörigen Überweisungsbelege müssen getrennt nach den jeweiligen Banken und Konten chronologisch geordnet sein. Die Auszüge für Kreditkarten sind ebenfalls nach Kreditkartenunternehmen getrennt und chronologisch zu ordnen. Weiters benötigen wir einen Ausdruck bzw. Kopie des Kassabuches. Wenn Sie ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind, müssen die Bankauszüge bzw. Kreditkartenauszüge getrennt nach Banken und Konten bzw. Kreditkartenunternehmen chronologisch geordnet werden. Jedem Kontoauszug sind die betreffenden Ausgangs- und Eingangsrechnungen beizulegen. Ferner benötigen wir einen Ausdruck bzw. eine Kopie des Kassabuches.
Welche Merkmale muss eine Rechnung beinhalten?
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer sind verpflichtet, auf ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:
- Ihren Namen und ihre Anschrift
- Namen und Anschrift des Empfängers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Dienstleistung
- Tag der Lieferung oder Zeitraum, über den sich die Dienstleistung erstreckt
- Nettobetrag, Steuersatz, Bruttobetrag, Steuerbetrag
- Besteht eine Steuerbefreiung, dann einen Hinweis darauf
- Das Ausstellungsdatum
- Eine einmalige fortlaufende Nummer
- Ihre UID Nummer (sofern die Leistung/Lieferung zum Vorsteuerabzug berechtigt)
- UID-Nummer des Lieferungs- oder Leistungsempfängers, bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000,00 (brutto) übersteigt.
- ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung, wenn sie angewendet werden muss (z.B. Autohandel oder Antiquitätenhändler).
Beispiel: Rechnungsmuster.pdf
Was sind Kleinbetragsrechnungen?
Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400,00 (bis 28.2.2014: € 150,00) nicht übersteigt. Folgende Angaben sind zu machen:
- Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Dienstleistung
- Tag der Lieferung oder Zeitraum, über den sich die Dienstleistung erstreckt
- Bruttobetrag, Steuersatz
- Das Ausstellungsdatum
Bei Kleinbetragsrechnungen muss die Vorsteuer mit dem angegebenen Steuersatz herausgerechnet werden und kann bei entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung geltend gemacht werden.
Wie stelle ich bei Anzahlungen alle Rechnungen und die Endabrechnung richtig aus?
Damit Ihre Kunden sich auch schon bei Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Auch in diesem Fall müssen die gesetzlichen Rechnungsmerkmale in der Rechnung vorhanden sein.
Bei der Endabrechnung müssen Sie jedoch vorsichtig sein:
Wird über die tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen (wenn Sie über diese Anzahlungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt haben). Sie erstellen also eine ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt und ziehen dann die einzelnen vereinnahmten Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab. Es genügt aber auch, wenn der Gesamtbetrag der Anzahlungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe angeführt werden.
Oder in der Endabrechnung wird die Umsatzsteuer nicht vom Gesamtentgelt, sondern nur hinsichtlich des Restentgelts ausgewiesen.
Zum Beispiel:
Gesamtentgelt netto | € | 9.000,- |
Anzahlungen | € | -6.500,- |
Restentgelt netto | € | 2.500,- |
Umsatzsteuer 20% | € | 500,- |
Gesamt | € | 3.000,- |
Ich will den Steuerberater wechseln, welche Unterlagen benötigen Sie von mir?
Zu allererst benötigen wir die aktuellen Belege und die letzte
Saldenliste, um die laufende Buchhaltung fortführen zu können und um die
Steuern, wie z. B. die Umsatzsteuervorauszahlung, berechnen zu können.
Weiters benötigen wir die Kontenausdrucke für das laufende Geschäftsjahr
sowie die zurückliegenden Geschäftsjahre bis zu jenem, in dem der letzte
Jahresabschluss erstellt worden ist.
Des Weiteren sind notwendig:
- bei Gesellschaften der Gesellschaftsvertrag;
- sonstige wichtige Verträge wie Mietverträge, Leasingverträge, Kredit- und Darlehensverträge;
- die bisher erstellten Jahresabschlüsse;
- die Bescheide des Finanzamtes;
- die Gewerbeberechtigung(en).
Wann bin ich zur Buchführung verpflichtet?
Die Rechnungslegungspflichten im Steuerrecht knüpfen an die Rechnungslegungspflichten im Unternehmensgesetzbuch an. Daher sind alle Unternehmen, die nach dem Unternehmensgesetzbuch buchführungspflichtig sind, auch steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet. Wenn von einer Buchführungspflicht die Rede ist, ist das die Pflicht, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
Bis die unten beschriebenen Umsatzgrenzen überschritten werden, können eine Basispauschalierung oder eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung erstellt werden. Keine Wahlfreiheit bei der Gewinnermittlung haben Kapitalgesellschaften und einer GmbH & Co KG (bei dieser ist der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter eine GmbH). Sie sind kraft Rechtsform an die Buchführungspflicht gebunden, unabhängig vom Umsatz.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG) | |
Umsatzgrenze | Art des Rechnungswesen |
Vorjahresumsatz bis 220.000 Euro | Möglich sind wahlweise: Basispauschalierung, Einnahmen/Ausgaben Rechnung, Doppelte Buchführung |
Vorjahresumsatz bis 700.000 Euro | Möglich sind wahlweise: Einnahmen/Ausgaben Rechnung, Doppelte Buchführung |
Zweimaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von 700.000 Euro oder einmaliges Überschreiten von 1.000.000 Euro | Verpflichtend: Doppelte Buchführung |
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und GmbH & Co KG | |
Umsatzgrenze | Art des Rechnungswesen |
Keine | Verpflichtend: Doppelte Buchführung |
Die Rechnungslegungspflicht entfällt, wenn der Schwellenwert von 700.000 Euro zweimal unterschritten wurde.
Diese Umsatzschwellenwerte gelten nicht für freie Berufe (z.B.: Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Notare) und Land- und Forstwirte. Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig Bücher zu führen. Weiters gelten die Werte nicht für Unternehmer, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen erzielen.
Land- und Forstwirte sind nach dem Unternehmensgesetzbuch nicht buchführungspflichtig. Jedoch sind sie laut Bundesabgabenordnung ab einem Umsatz von € 550.000,00 und einem Einheitswert von € 150.000,00 zum Führen von Büchern verpflichtet.
Die Buchführungspflicht ist unabhängig von der Eintragung ins Firmenbuch.
Betriebsgründung
Die Gewinnermittlung bei Gründung eines Betriebs richtet sich nach der Rechtsform. Eine Rechnungslegungspflicht besteht daher nur für Kapitalgesellschaften. Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben die Wahlfreiheit zwischen einer Pauschalierung, einer Einnahmen/Ausgaben Rechnung und einer freiwilligen Buchführung. Übersteigen die Einnahmen im Gründungsjahr Euro 220.000, so kann keine Pauschalierung in Anspruch genommen werden.
Welche Formvorschriften sind beim Führen von Büchern zu beachten?
Bei der Führung von Büchern gelten insbesondere folgende Formvorschriften. Die Eintragungen müssen:
- in einer lebenden Sprache geführt werden. Sofern es nicht die Amtssprache ist, kann die Behörde eine beglaubigte Übersetzung der Unterlagen verlangen.
- derart gestaltet sein, dass sich die Geschäftsfälle durch die Aufzeichnung nachvollziehen lassen.
- chronologisch, vollständig, richtig und zeitnah erfolgen.
- bereits durch ihre Bezeichnung, die in diesem Konto oder in diesen Aufzeichnungen erfassten Geschäftsvorgänge erkennen lassen.
- mit fortlaufenden Nummern gekennzeichnet werden.
- Änderungen müssen sich nachvollziehen lassen.
Grundsätzlich dürfen die Bücher von inländischen Betrieben auch im Ausland geführt werden. Auf Verlangen der Finanzverwaltung sind sie ins jedoch ins Inland zu bringen.
Welche Unterlagen müssen aufbewahrt werden?
Bewahren Sie immer die Originale auf!
Aufzubewahren sind:
- Bücher, Aufzeichnungen, Kontoauszüge,
- Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben,
- Belege und
- alle Geschäftspapiere, die für die Abgabenerhebung wichtig sind.
Können die Unterlagen auch elektronisch gespeichert werden?
Die Aufbewahrung der Unterlagen kann mittels Datenträger erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.
Jedoch sind Sie verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist jene Hilfsmittel der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen, die nötig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Auch die Kosten dafür sind von Ihrer Seite zu tragen.
Wie lang muss ich meine Unterlagen aufbewahren?
Grundsätzlich müssen Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt zu laufen am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden.
Bei einem Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Verlängerte Aufbewahrungspflicht
Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:
- Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
- Alle Aufzeichnungen, die Umsätze zu elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen betreffen, müssen 10 Jahre aufbewahrt werden, wenn der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird.
- Diese Fristen gelten nicht für Unterlagen, die in einem anhängigenBerufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.
Betriebsprüfungen 10 Jahre zurück
Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis 10 Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.
Elektronische Rechnungen
Bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist (sieben Jahre) gewährleistet werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben genügt es einen Ausdruck der Rechnung aufzuheben. Die elektronischen Rechnungen müssen nicht zusätzlich in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Was muss bei der Erstellung eines Fahrtenbuches beachtet werden?
Ein Fahrtenbuch muss geführt werden, um Fahrtkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen zu können, wenn die Dienstreisen mit einem privaten Kraftfahrzeug unternommen werden. Verfügt der Arbeitnehmer über einen Dienstwagen, so wird das Fahrtenbuch benötigt, um den bei der Sozialversicherungs- und bei der Lohnsteuerbeitragsgrundlage anzusetzenden Sachbezugswert ermitteln zu können.
In einem Fahrtenbuch werden alle beruflichen und privaten Fahrten erfasst. So kann der Anteil der beruflichen Fahrten ermittelt werden.
Inhalt des Fahrtenbuchs
Aufgezeichnet werden müssen sowohl Dienstreisen, als auch private Fahrten. Es sollte beinhalten:
- Datum der Fahrt
- Ausgangs- und Zielpunkt,
- Zeitdauer
- Zweck der Fahrt (nicht nötig bei privaten Fahrten)
- Kilometerstand am Beginn und am Ende der Fahrt
- Hinweis, ob berufliche oder private Fahrt
Folgende Regeln sollten weiters beachtet werden:
- Gestalten Sie das Fahrtenbuch übersichtlich.
- Tragen Sie die Fahrten fortlaufend in das Fahrtenbuch ein.
- Die Aufzeichnungen sollten vollständig und genau sein.
- Im Nachhinein vorgenommene Änderungen müssen erkennbar und nachvollziehbar sein.
Je genauer die Aufzeichnungen geführt werden, desto glaubwürdiger sind sie für die Finanzverwaltung.
Mögliche Alternativen zum althergebrachten Fahrtenbuch sind ein Nachweis der gefahrenen Kilometer über ein Computerprogramm. In diesem Fall muss aber ein spezielles Programm verwendet werden, da es keine nachträglichen Änderungen zulassen darf. Das Computerprogramm Excel ist zum Beispiel kein zulässiges Programm.
Stand: 1. Jänner 2015
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.